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   OLG Frankfurt, 31.07.2020 - 12 U 118/19   

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https://dejure.org/2020,85491
OLG Frankfurt, 31.07.2020 - 12 U 118/19 (https://dejure.org/2020,85491)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31.07.2020 - 12 U 118/19 (https://dejure.org/2020,85491)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31. Juli 2020 - 12 U 118/19 (https://dejure.org/2020,85491)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hessen

    § 519 BGB, § 138 BGB, § 134 BGB
    Gefährdung des Unterhalts des Schenkers als Verstoß gegen die guten Sitten

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  • BGH, 20.11.2018 - X ZR 115/16

    Überleitung des Anspruchs des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2020 - 12 U 118/19
    Geht mit dem Vollzug der Schenkung für die Beteiligten erkennbar einher, dass der Schenker für seinen Lebensunterhalt auf staatliche Sozialleistungen angewiesen ist, ist dies sittlich anstößig (BGH, NJW 2019, 1229).
  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 96/03

    Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2020 - 12 U 118/19
    Die ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Vertrag eine durch sie zu schließende Regelungslücke enthält (vgl. etwa BGH NJW 2004, 1590, 1591).
  • BGH, 24.01.2008 - III ZR 79/07

    Wirksamkeit der nachträglichen Beschränkung der Gültigkeitsdauer von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2020 - 12 U 118/19
    Darauf, ob die Lücke von Anfang an bestanden hat oder erst nachträglich entstanden ist, kommt es dabei nicht an (BGH NJW-RR 2008, 562, 563).
  • BGH, 03.12.2014 - VIII ZR 370/13

    Zur Rückforderung von Zahlungen, die im Rahmen eines Erdgas-Sonderkundenvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2020 - 12 U 118/19
    Das ist der Fall, wenn der Vertrag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder innerhalb der objektiv gewollten Vereinbarung ergänzungsbedürftig ist (BGH, a.a.O.), weil er eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin wenn eine angemessene, interessengerechte Lösung ohne die nötige Vervollständigung des Vertrags nicht erzielt werden kann (BGH NJW 2015, 1167, 1168).
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